Sorgerechtsverfügung & Patientenverfügung


Sorgerechtsverfügung


Rund 90 Prozent der Familien haben keine Sorgerechtsverfügung.

Damit sind Sie im Betreuungs- oder Todesfall fremdbestimmt und können nicht selbst bestimmen, wer sich um Ihre minderjährigen Kinder kümmert.


Zwei Irrtümer sind Schuld an diesem Vorsorgedesaster...

Irrtum 1


Das betrifft Ältere.


Jeder ab 18 Jahren kann in die Situation kommen...


Zum Betreuungsfall werden Menschen, die ihre Angelegenheiten nicht selbst regeln können. Behinderungen, physische und psychische Krankheiten und Unfälle können die Ursache dafür sein. Krankheiten und Unfälle können jeden zu jeder Zeit treffen. Und die Zahlen der Altersverteilung von Betreuungsfällen zeigen deutlich: rechtliche Betreuung ist nicht alleine ein Phänomen des Alters.


Von Berufsbetreuern betreute Personen:

* 26,5 % im Alter von 18 – 39 Jahren,

* 47,0 % im Alter von 40 – 69 Jahren,

* 26,5 % 70 Jahre und älter.


(Quelle: Zwischenbericht ISG Köln)

Irrtum 2


Das machen die Großeltern oder die Paten.


Leider nein.


Ohne Sorgerechtsverfügung bestimmt das Familiengericht oder das Jugendamt einen Vormund (§ 1773 BGB).


Im Gegensatz zum Erbe gibt es beim Sorgerecht keine „gesetzliche Reihenfolge“ oder ähnliches – das Sorgerecht bekommen nach dem Tod der Eltern nicht automatisch Großeltern, Verwandte oder Taufpaten. Das Familiengericht oder das Jugendamt kann auch einen gesetzlichen Vormund für minderjährige Kinder bestellen.



Erst ab 14 Jahren haben Kinder bei der Wahl ihres Vormunds ein Mitspracherecht.


Wer darf denn entscheiden?

Im Leben muss man sich mit vielen Themen auseinander setzen.


Auch mit dem Thema: "Was passiert mit meinen Kindern, wenn mir etwas zustößt?"


Haben Sie sich mit dieser Frage schon einmal auseinandergesetzt?


Wissen Sie, wer in Ihrem Namen für Ihre Kinder entscheiden darf, wenn Ihnen etwas schlimmes zustößt und Sie selber keine Entscheidungen treffen können?


Die meisten Bürger wissen garnicht, dass Ihre Familienmitglieder und die Paten dies in den meisten Fällen nicht zu entscheiden haben.


Die Lösung!

Familien mit Kindern unter 18 Jahren empfehlen Rechtsanwälte zur Gesamtvollmacht eine Sorgerechtsverfügung fertigen zu lassen. Damit verhindern Sie, dass der Staat sich um die Kinder kümmert, wenn beide Elternteile ganz oder zeitweise ausfallen. In der Sorgerechtsverfügung bestimmen Sie die Personen, bei denen die Kinder dann leben sollen und die sich um Erziehung und ggf. Vermögensverwaltung der Kinder (Erbe) kümmern dürfen. Die Legitimation für Erziehung und Vermögen kann auch getrennt werden.

Kosteninformation

Rund 90 Prozent der Menschen haben keine Vollmachten


Damit sind Sie im Betreuungsfall fremdbestimmt und können auch in Wunschsituationen wie zum Beispiel längerem Urlaub, langer Kur, Arbeiten im Ausland usw. nicht einfach vom Partner vertreten werden.

Drei Irrtümer sind Schuld an diesem Vorsorgedesaster...

Irrtum 1


Das betrifft Ältere.


Jeder ab 18 Jahren kann in die Situation kommen...


Zum Betreuungsfall werden Menschen, die ihre Angelegenheiten nicht selbst regeln können. Behinderungen, physische und psychische Krankheiten und Unfälle können die Ursache dafür sein. Krankheiten und Unfälle können jeden zu jeder Zeit treffen. Und die Zahlen der Altersverteilung von Betreuungsfällen zeigen deutlich: rechtliche Betreuung ist nicht alleine ein Phänomen des Alters.


Von Berufsbetreuern betreute Personen:

* 26,5 % im Alter von 18 – 39 Jahren,

* 47,0 % im Alter von 40 – 69 Jahren,

* 26,5 % 70 Jahre und älter.


(Quelle: Zwischenbericht ISG Köln)

Irrtum 2


Das macht mein Ehepartner.

Leider nein.


Gültige Rechtsgeschäfte für volljährige Personen dürfen gem. §§ 164 ff. BGB sowie §§ 662 ff. BGB nur dann andere Personen für Sie durchführen, wenn dafür eine gültige Vollmacht vorhanden ist. Ehepartner, Verwandte und Familienangehörige sind nicht zur automatischen Vertretung berechtigt.


Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer. (BGB, § 1896 Abs. 1, Satz 1 BGB).


Die Betreuung ist nur dann nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten besorgt werden können. (BGB, § 1896 Abs. 2, Satz 2 BGB).


Irrtum 3


Wenn mein Ehepartner zum gerichtlichen Betreuer bestellt wird, ist alles bestens.


Vielen Menschen sind die Pflichten eines bestellten Betreuers nicht bekannt. So geraten sie in die „Betreuungsfalle“.


Vermögen und Konten werden getrennt. Sie müssen dem Gericht gegenüber Rechenschaft ablegen, Anträge für Ausgaben stellen und viele Entscheidungen zu Gesundheit und wichtigen Angelegenheiten mit dem Gericht abstimmen. Sie können nicht selbstbestimmt handeln.


Der Grund für eine Vorsorgevollmacht

Leider ist die keine Geschichte sondern die Wahrheit...

Die Lösung!

Rechtskonforme Gesamtvollmacht mit Patientenverfügung


Nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Mittels Spezialsoftware legen Sie Ihre Vorstellungen selbst fest. Telefonisch, persönlich, online. Rechtsanwälte erstellen Ihre rechtskonformen Vollmachten,  unser Service sorgt für Sicherheit.


Lassen Sie eine rechtskonforme Gesamtvollmacht, ggf. mit Unternehmervollmacht, fertigen. Wir informieren Sie darüber, welche Wünsche und Vorstellungen Sie in Ihre Vollmachten einfließen lassen können. Die rechtliche Gestaltung und Erstellung der Vollmachten, die inhaltliche Überprüfung sowie die rechtliche Beurteilung und Bewertung Ihrer Angaben übernehmen kooperierende Rechtsanwälte nach den von Ihnen festgelegten Inhalten. Sie bestätigen Ihnen das persönliche Mandatsverhältnis schriftlich und haften für den Inhalt Ihrer Dokumente.


Das Ergebnis: Von Rechtsanwälten erstellte und geprüfte, verbindliche Vollmachten nach Ihren persönlichen Vorstellungen.



Kosteninformation

Gesamtvollmacht oder Unternehmervollmacht                                                        249 EUR 


Partnerpreis für Privatpersonen p.P.                                                                                 199 EUR


Sorgerechtsverfügung, unabhängig der Kinderzahl                                                   89 EUR


Service Abo unsers Kooperationspartners .p.P.                                                           39 EUR / Jahr


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